All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen und Leis­tungs­be­schrei­bung für Trink­was­ser­un­ter­su­chun­gen

(Stand 09/2024)


A. All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen

1. Ver­trags­schluss und Mit­wir­kung / Vor­be­halt des Rück­tritts 


Nach­ste­hen­de Be­din­gun­gen gel­ten für sämt­li­che von uns zu er­brin­gen­den Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen, so­fern nicht etwas an­de­res zwi­schen Ihnen und uns ver­ein­bart ist. Von un­se­ren All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen ab­wei­chen­de Be­din­gun­gen un­se­rer Kun­den haben keine Gül­tig­keit. Sie stel­len Ih­rer­seits die ord­nungs­ge­mä­ße Ver­trags­durch­füh­rung si­cher. Dazu ge­hört u.a., dass Sie uns alle er­for­der­li­chen In­for­ma­ti­o­nen und Daten voll­stän­dig und recht­zei­tig zur Ver­fü­gung stel­len, die wir be­nö­ti­gen, um un­se­re Leis­tun­gen er­brin­gen zu kön­nen. Dies gilt auch im Falle von Än­de­run­gen die­ser In­for­ma­ti­o­nen und Daten. Für den Fall, dass un­se­re Leis­tung ohne unser Ver­schul­den nicht voll­stän­dig an einem fest­ge­leg­ten Ter­min ab­ge­schlos­sen wer­den konn­te, etwa weil uns die vor­ge­nann­ten In­for­ma­ti­o­nen und Daten nicht voll­stän­dig und recht­zei­tig vor­la­gen, wir kei­nen Zu­gang zu Pro­be­nah­me­stel­len er­hal­ten haben, oder ent­ge­gen Ihrer Be­auf­tra­gung die Trink­was­ser­an­la­ge be­reits mit Pro­be­nah­me­ven­ti­len aus­ge­stat­tet war­s­ind wir be­rech­tigt, die mit die­sem er­folg­lo­sen Ter­min ver­bun­de­nen zu­sätz­li­chen Kos­ten sowie er­brach­te Teil­leis­tun­gen Ihnen ge­gen­über in Rech­nung zu stel­len. Wir be­hal­ten uns aus­drück­lich vor, von dem Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten, so­fern sich nach Prü­fung oder im Rah­men der Aus­füh­rung Ihres Auf­tra­ges die Durch­füh­rung der von uns zu er­brin­gen­den Leis­tun­gen als un­mög­lich bzw. wirt­schaft­lich nicht trag­bar her­aus­stellt.

2. Ge­fahr­über­gang

Die Lie­fe­rung er­folgt ab Lager. Im Falle des Ver­san­des geht die Ge­fahr mit dem Ab­sen­den der Ware auf Sie über.

3. Prei­se, Preis­an­pas­sun­gen

a) Die der­zeit gül­ti­gen Ser­vice­prei­se für die Trink­was­ser­un­ter­su­chung er­ge­ben sich aus dem mit Ihnen ge­schlos­se­nen Ver­trag und den ihm bei­gefüg­ten An­la­gen. Diese Ser­vice­prei­se ent­hal­ten bei­spiels­wei­se die Kos­ten für den Ver­trieb, die Ab­stim­mung mit un­se­ren Ko­ope­ra­ti­ons­part­nern und die Dis­po­si­ti­on der ent­spre­chen­den Un­ter­su­chungs­ter­mi­ne. Bei der Er­brin­gung der dies­be­züg­li­chen Ser­vices fal­len ins­be­son­de­re Verwaltungs-​, Personal-​ und IT-​Kosten an.

b) Preis­an­pas­sun­gen wer­den durch uns nach bil­li­gem Er­mes­sen gemäß § 315 BGB vor­ge­nom­men. An­lass für eine sol­che Preis­an­pas­sung ist aus­schließ­lich eine Än­de­rung der unter lit. a) ge­nann­ten Kos­ten. Wir über­wa­chen fort­lau­fend, min­des­tens je­doch alle zwölf Mo­na­te, die Ent­wick­lung die­ser Kos­ten. Der Um­fang einer Preis­an­pas­sung ist auf die Ver­än­de­rung der Kos­ten nach lit. a) seit der je­weils vor­her­ge­hen­den Preis­an­pas­sung nach die­ser Be­stim­mung bzw. – so­fern noch keine Preis­an­pas­sung er­folgt ist – seit Ver­trags­schluss bis zum Zeit­punkt des ge­plan­ten Wirk­sam­wer­dens der Preis­an­pas­sung be­schränkt. Kos­ten­stei­ge­run­gen und Kos­ten­sen­kun­gen sind bei jeder Preis­an­pas­sung ge­gen­läu­fig zu sal­die­ren. Die je­wei­li­gen Zeit­punk­te einer Preis­an­pas­sung sind so zu wäh­len, dass Kos­ten­sen­kun­gen nicht nach für Sie un­güns­ti­ge­ren Maß­stä­ben Rech­nung ge­tra­gen wer­den als Kos­ten­er­hö­hun­gen; Kos­ten­sen­kun­gen müs­sen in glei­chem Um­fang preis­wirk­sam wer­den wie Kos­ten­er­hö­hun­gen.

c) Die Preis­an­pas­sungs­be­stim­mung nach lit. b) gilt auch, so­fern künf­tig er­höh­te und / oder neue Steu­ern, Ab­ga­ben oder sons­ti­ge staat­lich ver­an­lass­te, un­se­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen un­mit­tel­bar be­tref­fen­den Be­las­tun­gen oder Ent­las­tun­gen wirk­sam wer­den. Ab­wei­chend von lit. b) wer­den Än­de­run­gen der Um­satz­steu­er gemäß dem Um­satz­steu­er­ge­setz zum Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens der Än­de­rung des Um­satz­steu­er­ge­set­zes an Sie wei­ter­ge­ge­ben.

4. Zah­lungs­be­din­gun­gen

Un­se­re Rech­nun­gen sind zehn Tage nach Rech­nungs­da­tum ohne Abzug fäl­lig, so­fern nichts an­de­res ver­ein­bart ist. Auch An­sprü­che aus Teil­lie­fe­run­gen oder Teil­leis­tun­gen kön­nen wir voll­stän­dig fäl­lig stel­len. Ihre Zah­lun­gen ver­rech­nen wir mit der äl­tes­ten, of­fe­nen For­de­rung. Gegen un­se­re For­de­run­gen kön­nen Sie nur auf­rech­nen, wenn Ihre Ge­gen­for­de­rung rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder un­be­strit­ten ist. Die Ab­tre­tung von For­de­run­gen ohne un­se­re vor­he­ri­ge Zu­stim­mung ist aus­ge­schlos­sen. Sind Sie Kauf­mann, steht Ihnen kein Zurück-​behaltungsrecht, auch nicht das des § 369 HGB, zu. Sind Sie kein Kauf­mann, steht Ihnen ein Zu­rück­be­hal­tungs­recht zu, so­fern die­ses auf dem­sel­ben Ver­trags­ver­hält­nis be­ruht. Mit Ein­tritt des Zah­lungs­ver­zu­ges – bei Kauf­leu­ten mit Fäl­lig­keit – ist der Rech­nungs­be­trag mit zehn Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz p. a. ver­zins­lich. Wir haben je­doch die Mög­lich­keit, einen nach­weis­lich hö­he­ren Scha­den gel­tend zu ma­chen. Um­ge­kehrt kön­nen Sie eine Her­ab­set­zung des Zin­ses ver­lan­gen, wenn Sie nach­wei­sen, dass uns ein Scha­den in die­ser Höhe nicht ent­stan­den ist.

5. Ge­währ­leis­tung; Män­gel­haf­tung

Bin­nen einer Woche nach Lie­fe­rung von Sa­chen sowie der Er­brin­gung von Werk- oder Dienst­leis­tun­gen haben Sie alle bei einer ord­nungs­ge­mä­ßen Un­ter­su­chung er­kenn­ba­ren Män­gel in Text­form, wenn Sie Kauf­mann sind aber stets schrift­lich bei uns zu rügen; diese Frist gilt nicht bei einem Ver­brauchs­gü­ter­kauf (§§ 474 ff. BGB). An­de­re Män­gel haben Sie, falls Sie Kauf­mann sind, nach ihrer Ent­de­ckung in­ner­halb der vor­ge­nann­ten Frist schrift­lich zu rügen. Bei nicht form- oder frist­ge­mä­ßer Män­gel­rü­ge gilt die Lie­fe­rung oder sons­ti­ge Leis­tung in­so­weit als man­gel­frei. An­de­ren­falls be­he­ben wir den Man­gel im Wege der Nach­er­fül­lung nach un­se­rer Wahl (außer bei einem Ver­brauchs­gü­ter­kauf) durch Be­sei­ti­gung des Man­gels oder Lie­fe­rung einer man­gel­frei­en Sache oder durch Er­brin­gung einer man­gel­frei­en Leis­tung; bei Druck-​, Schreib-​ und Re­chen­feh­lern wer­den wir den Feh­ler be­rich­ti­gen. Sie sind dann zum Rück­tritt oder zur Min­de­rung (Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung) be­rech­tigt, wenn wir die Nach­er­fül­lung ver­wei­gern, diese fehl­schlägt oder für Sie un­zu­mut­bar ist. Vor­aus­set­zung dafür ist je­doch – so­weit ein Rück­tritt nicht ge­setz­lich aus­ge­schlos­sen ist – dass eine von Ihnen ge­setz­te an­ge­mes­se­ne Frist zur Nach­er­fül­lung er­folg­los ab­ge­lau­fen ist, es sei denn, die Frist­set­zung ist nach den ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen ent­behr­lich. Im Ver­kehr zwi­schen Un­ter­neh­men be­trägt die Ver­jäh­rung von An­sprü­chen wegen Man­gels ein Jahr.

6. Haf­tung

Im Falle einer vor­ver­trag­li­chen, ver­trag­li­chen und au­ßer­ver­trag­li­chen Pflicht­ver­let­zung, auch bei einer man­gel­haf­ten Lie­fe­rung oder sons­ti­gen Leis­tung und un­er­laub­ten Hand­lung, haf­ten wir nur im Falle des Vor­sat­zes, der gro­ben Fahr­läs­sig­keit sowie im Fall der leicht fahr­läs­si­gen Ver­let­zung einer we­sent­li­chen Ver­trags­pflicht (Ver­trags­pflicht, deren Ver­let­zung die Er­rei­chung des Ver­trags­zwe­ckes ge­fähr­det). Je­doch ist un­se­re Haf­tung – aus­ge­nom­men der Fall des Vor­sat­zes – auf den bei Ver­trags­schluss vor­aus­seh­ba­ren ver­trags­ty­pi­schen Scha­den be­schränkt. Au­ßer­halb der Ver­let­zung we­sent­li­cher Pflich­ten ist – mit Aus­nah­me von Ver­zö­ge­rungs­schä­den – eine Haf­tung für leich­te Fahr­läs­sig­keit aus­ge­schlos­sen. Für Ver­zö­ge­rungs­schä­den haf­ten wir zwar auch bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit, je­doch nur in Höhe von bis zu 5% des mit uns ver­ein­bar­ten Kauf­prei­ses oder der Ver­gü­tung für die sons­ti­ge Leis­tung. Die Pro­dukt­haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz bleibt un­be­rührt. Glei­ches gilt für die Haf­tung von Schä­den aus der Ver­let­zung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit.

7. Ei­gen­tums­vor­be­halt

Wir be­hal­ten uns, falls Sie Kauf­mann sind, das Ei­gen­tum an den von uns ge­lie­fer­ten Waren bis zur voll­stän­di­gen Er­fül­lung aller For­de­run­gen aus un­se­rer Ge­schäfts­ver­bin­dung mit Ihnen vor. Sind Sie kein Kauf­mann, be­hal­ten wir uns das Ei­gen­tum an den ge­lie­fer­ten Waren bis zur voll­stän­di­gen Be­zah­lung des Kauf­prei­ses vor.

8. Ver­trags­dau­er / Kün­di­gung

Die Fest­lauf­zeit des mit Ihnen ge­schlos­se­nen Ver­tra­ges zur ori­en­tie­ren­den Trink­was­ser­un­ter­su­chung be­trägt zwei Jahre; die­ser Ver­trag ver­län­gert sich nach Ab­lauf der Fest­lauf­zeit je­weils um ein wei­te­res Jahr und kann mit einer Frist von drei Mo­na­ten zum Ende der je­wei­li­gen Ver­trags­lauf­zeit ge­kün­digt wer­den. Das Kün­di­gungs­recht des § 648 Satz 1 BGB ist so­wohl für den Ver­trag zur ori­en­tie­ren­den als auch zur wei­ter­ge­hen­den Trink­was­ser­un­ter­su­chung aus­ge­schlos­sen. Bei einer un­be­rech­tig­ten au­ßer­or­dent­li­chen Kün­di­gung durch Sie sind wir be­rech­tigt, un­se­re Leis­tun­gen ein­zu­stel­len und die bis zum Ende der re­gu­lä­ren Lauf­zeit ge­schul­de­te Ver­gü­tung so­fort in Rech­nung stel­len. Dabei brin­gen wir die von uns er­spar­ten Auf­wen­dun­gen in Abzug. Wegen des hohen Fix­kos­ten­an­teils bei un­se­ren Kos­ten be­tra­gen die er­spar­ten Auf­wen­dun­gen im Re­gel­fall nicht mehr als 10% un­se­rer Ver­gü­tung. Der Nach­weis, dass un­se­re er­spar­ten Auf­wen­dun­gen höher oder nied­ri­ger sind, bleibt un­be­rührt.

9. Da­ten­schutz

Wir be­ach­ten die ein­schlä­gi­gen An­for­de­run­gen hin­sicht­lich Da­ten­schutz und Da­ten­si­cher­heit. Wir gehen davon aus, dass auch Sie sich, ins­be­son­de­re ge­gen­über Ihren Nut­zern, da­ten­schutz­kon­form ver­hal­ten. So­weit wir für Sie im Rah­men un­se­rer Ge­schäfts­be­zie­hung als Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­ter tätig wer­den, gilt im Üb­ri­gen die mit Ihnen ge­trof­fe­ne Ver­ein­ba­rung zur Auf­trags­ver­ar­bei­tung auf der Grund­la­ge der Datenschutz-​Grundverordnung.

10. Ge­richts­stand

Mit Kauf­leu­ten, ju­ris­ti­schen Per­so­nen des öf­fent­li­chen Rechts oder öffentlich-​rechtlichen Son­der­ver­mö­gen wird Essen als Ge­richts­stand ver­ein­bart.

11. In­for­ma­ti­o­nen nach dem Ver­brau­cher­streit­bei­le­gungs­ge­setz (VSBG)

Unser Un­ter­neh­men ist nicht be­reit und ver­pflich­tet, an Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teil­zu­neh­men.

B. Leis­tungs­be­schrei­bung

1. In­stal­la­ti­on von Pro­be­nah­me­häh­nen

Für die Mon­ta­ge der Pro­be­nah­me­häh­ne sind Ein­grif­fe ins Rohr­lei­tungs­netz vor­zu­neh­men, wo­durch es zu einer zeit­wei­sen Un­ter­bre­chung der Warm­was­ser­ver­sor­gung kom­men kann.

Soll­te im Rah­men der In­stal­la­ti­on ein Ent­lee­ren der Rohr­lei­tun­gen er­for­der­lich sein, kann es nach Wie­der­be­fül­len der An­la­ge zu ver­blei­ben­der „Rest­luft“ in den Lei­tun­gen kom­men, wo­durch u. U. das Zap­fen von Warm­was­ser an­fäng­lich be­ein­träch­tigt sein kann. Ein voll­stän­di­ges Ent­lüf­ten der An­la­ge ist nicht Be­stand­teil der In­stal­la­ti­on und muss, da dazu alle Warmwasser-​Zapfstellen er­reicht wer­den müs­sen, gegen Be­rech­nung des Mehr­auf­wan­des se­pa­rat be­auf­tragt wer­den.

Ist zu Mon­ta­ge­zwe­cken das Ent­fer­nen von Iso­lie­rungs­ma­te­ri­al not­wen­dig, wird die­ses nicht neu­wer­tig er­setzt, son­dern – so­fern mög­lich – nach Durch­füh­rung der Ar­bei­ten unter Zu­hil­fe­nah­me von Iso­lier­kle­ber oder Kle­be­band wie­der an­ge­bracht. Gips­is­o­lie­run­gen, Blech­man­tel­iso­lie­run­gen und Fo­am­glas­iso­lie­run­gen sind hier­von aus­ge­nom­men und kön­nen nur gegen ge­son­der­te Be­rech­nung der zu­sätz­li­chen Material-​ und Ar­beits­auf­wän­de wie­der an­ge­bracht wer­den.

Als Stan­dard­mon­ta­ge gilt die In­stal­la­ti­on von Pro­be­nah­me­häh­nen an frei zu­gäng­li­chen Roh­ren, die weder z.B. durch Kalk­ab­la­ge­run­gen ver­stopft noch in an­de­rer Form un­ge­wöhn­lich ver­un­rei­nigt oder be­schä­digt sind. Jede an­de­re Art der Mon­ta­ge ist als Son­der­mon­ta­ge an­zu­se­hen. Für den Fall einer sol­chen Son­der­mon­ta­ge be­hal­ten wir uns vor, Ihnen den zu­sätz­li­chen Material-​ bzw. Ar­beits­auf­wand ge­son­dert gemäß un­se­rer ak­tu­ell gül­ti­gen Preis­lis­te zu be­rech­nen. Der zu­sätz­li­che Material-​ und Ar­beits­auf­wand für Son­der­mon­ta­gen ist ohne vor­he­ri­ge Ab­stim­mung mit Ihnen auf einen Höchst­be­trag von 500,- € netto bzw. 595,- € brut­to be­grenzt. Soll­ten vor Ort al­ler­dings Kunst­stoff­roh­re ver­baut sein, kön­nen wir aus tech­ni­schen Grün­den keine Pro­be­nah­me­häh­ne in­stal­lie­ren. In die­sen Fäl­len er­hal­ten Sie eine schrift­li­che In­for­ma­ti­on, dass Ihr Auf­trag nicht aus­ge­führt wer­den konn­te. So­fern sich bei der In­stal­la­ti­on Ver­krus­tun­gen bzw. Ver­kal­kun­gen von der Roh­r­in­nen­sei­te lösen, die sich im Aus­lauf der Ar­ma­tu­ren fest­set­zen und da­durch den Was­ser­durch­satz ein­schrän­ken, müss­ten Sie deren se­pa­rat zu ver­gü­ten­de Be­sei­ti­gung ge­son­dert be­auf­tra­gen. Sämt­li­che In­stal­la­ti­ons­ar­bei­ten las­sen wir für Sie durch ein zer­ti­fi­zier­tes und ein­ge­tra­ge­nes Fach­un­ter­neh­men durch­füh­ren.

2. Leis­tungs­um­fang für die Trink­was­ser­un­ter­su­chung

2.1 Fest­le­gung der Pro­be­nah­me­stel­len durch den Auf­trag­ge­ber

So­weit Sie nicht die Da­ten­auf­nah­me und Fest­le­gung der Pro­be­ent­nah­me­stel­len für die ori­en­tie­ren­de und/oder wei­ter­ge­hen­de Trink­was­ser­un­ter­su­chung be­auf­tragt haben, stel­len Sie uns recht­zei­tig vor Durch­füh­rung der Pro­be­ent­nah­me unter Ver­wen­dung un­se­res über­mit­tel­ten Da­ten­er­he­bungs­bo­gens die dafür er­for­der­li­chen In­for­ma­ti­o­nen und Un­ter­la­gen, ins­be­son­de­re eine an­lagen­tech­ni­sche ln­for­ma­ti­on be­züg­lich der Trink­was­ser­in­stal­la­ti­on, der Ent­nah­me­stel­len für die Was­ser­pro­ben und sämt­li­che Kor­re­spon­denz mit dem zu­stän­di­gen Ge­sund­heits­amt zur Ver­fü­gung. Wir dür­fen uns auf die Rich­tig­keit die­ser In­for­ma­ti­o­nen und Un­ter­la­gen ver­las­sen.

2.2 Da­ten­auf­nah­me und Fest­le­gung der Pro­be­nah­me­stel­len bei der ori­en­tie­ren­den Un­ter­su­chung

Haben Sie die Da­ten­auf­nah­me und Fest­le­gung der Pro­be­nah­me­stel­len für die ori­en­tie­ren­de Un­ter­su­chung be­auf­tragt, er­folgt diese auf Grund­la­ge einer Vor­ort­auf­nah­me der An­la­ge. Dabei wer­den die Pro­be­nah­me­stel­len am Boi­ler sowie in allen Nutz­ein­hei­ten in dem am wei­tes­ten davon ent­fern­ten Ge­schoss er­fasst. Da sich im Re­gel­fall der Ver­lauf der Steigsträn­ge in der Lie­gen­schaft durch bloße In­au­gen­schein­nah­me vor Ort nicht zwei­fels­frei fest­stel­len lässt, wird von uns un­ter­stellt, dass jeder Steigstrang im am wei­tes­ten ent­fern­ten Ge­schoss endet.

Die Be­pro­bung er­folgt an den Pro­be­nah­me­stel­len in jeder Nutz­ein­heit des am wei­test ent­fern­ten Ge­schos­ses sowie am Boi­ler selbst. Soll­ten Sie eine hier­von ab­wei­chen­de Vor­ge­hens­wei­se, z. B. die Be­pro­bung nur aus­ge­wähl­ter, re­prä­sen­ta­ti­ver Steigsträn­ge wün­schen, so tei­len Sie uns dies bitte be­reits bei der Auf­trags­er­tei­lung unter „Be­mer­kun­gen“ mit. Sie legen an­schlie­ßend fest, wel­che Pro­be­nah­me­stel­len von uns be­probt wer­den sol­len. In die­sem Fall über­neh­men wir keine Haf­tung für die Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit der Pro­be­nah­me­stel­len.

2.3 Pro­be­ent­nah­me und Trink­was­ser­un­ter­su­chung

Der Ter­min zur Pro­ben­ent­nah­me wird unter Be­rück­sich­ti­gung der ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen und Fris­ten mit Ihnen recht­zei­tig ab­ge­stimmt. Die Pro­be­nah­me und die Un­ter­su­chung der Pro­ben wer­den durch ein von uns be­auf­trag­tes zer­ti­fi­zier­tes Labor er­fol­gen. Wird eine ent­nom­me­ne Probe durch Ver­schul­den un­se­res Part­ners un­brauch­bar, sind wir zur er­neu­ten für Sie kos­ten­lo­sen Ent­nah­me be­rech­tigt.

Sie tra­gen dafür Sorge, dass sämt­li­che Pro­be­nah­me­stel­len an den Ter­mi­nen zur Pro­be­ent­nah­me zu­gäng­lich und die Was­ser­häh­ne funk­ti­ons­fä­hig sind. Dabei muss ge­währ­leis­tet sein, dass die Pro­be­ent­nah­me in­ner­halb von 24 Stun­den an allen Pro­be­nah­me­stel­len voll­stän­dig durch­ge­führt wer­den kann, da an­sons­ten die Pro­ben un­brauch­bar sind. Soll­ten ein­zel­ne Pro­be­nah­me­stel­len in den Nutz­ein­hei­ten nicht zu­gäng­lich sein, wird nach ei­ge­nem Er­mes­sen ver­sucht, die Pro­be­nah­me­stel­len in be­nach­bar­ten Nutz­ein­hei­ten ein­zu­rich­ten. So­fern der über­wie­gen­de Teil der vor­ge­ge­be­nen Pro­be­nah­me­stel­len auf diese Weise er­folg­reich be­probt wer­den konn­te, wird die Un­ter­su­chung der Was­ser­pro­ben durch­ge­führt und er­hal­ten Sie den Prüf­be­richt.

Sie er­hal­ten über uns den gemäß den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben er­stell­ten La­bor­be­fund.
Wir ar­chi­vie­ren gemäß den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben und den Da­ten­schutz­be­stim­mun­gen die für den Auf­trag maß­geb­li­chen Un­ter­la­gen.

 

C. Wi­der­rufs­be­leh­rung für den Ver­brau­cher

Wi­der­rufs­recht
Sie haben das Recht, bin­nen vier­zehn Tagen ohne An­ga­be von Grün­den einen mit uns ge­schlos­se­nen Ver­trag zu wi­der­ru­fen. Die Wi­der­rufs­frist be­trägt vier­zehn Tage ab dem Tag des Ver­trags­ab­schlus­ses. Im Falle eines Kauf­ver­trags be­ginnt diese 14-​tägige Frist ab dem Tag zu lau­fen, an dem Sie oder ein von Ihnen be­nann­ter Drit­ter, der nicht der Be­för­de­rer ist, die Waren in Be­sitz ge­nom­men haben bzw. hat. Im Falle eines Ver­trags über meh­re­re Waren, die Sie im Rah­men einer ein­heit­li­chen Be­stel­lung be­stellt haben und die ge­trennt ge­lie­fert wer­den, be­ginnt diese 14-​tägige Frist ab dem Tag zu lau­fen, an dem Sie oder ein von Ihnen be­nann­ter Drit­ter, der nicht der Be­för­de­rer ist, die letz­te Ware in Be­sitz ge­nom­men haben bzw. hat. Im Falle eines Ver­trags über die Lie­fe­rung einer Ware in meh­re­ren Teil­sen­dun­gen oder Stü­cken, be­ginnt die 14-​tägige Frist ab dem Tag zu lau­fen, an dem Sie oder ein von Ihnen be­nann­ter Drit­ter, der nicht der Be­för­de­rer ist, die letz­te Teil­sen­dung oder das letz­te Stück in Be­sitz ge­nom­men haben bzw. hat.

Um Ihr Wi­der­rufs­recht auszuüben, müssen Sie uns, die

Firma ista SE, Ser­vice­Cen­ter Kas­sel,
Dru­sel­tal­str. 5-9,
34131 Kas­sel,
Te­le­fon: 0561 50658-500,
E-​Mail: trink­was­ser@ista.de

mit­tels einer ein­deu­ti­gen Er­klä­rung (z. B. ein mit der Post ver­sand­ter Brief oder E-​Mail) über Ihren Ent­schluss, die­sen Ver­trag zu wi­der­ru­fen, in­for­mie­ren.

Sie kön­nen das Muster-​Widerrufsformular auf un­se­rer Web­sei­te www.ista.de/Ver­brau­cher­infor­ma­ti­on elek­tro­nisch aus­fül­len und über­mit­teln, was je­doch nicht vor­ge­schrie­ben ist. Ma­chen Sie von die­ser Mög­lich­keit Ge­brauch, so wer­den wir Ihnen un­ver­züg­lich (z. B. per E-​Mail) eine Be­stä­ti­gung über den Ein­gang eines sol­chen Wi­der­rufs über­mit­teln. Zur Wah­rung der Wi­der­rufs­frist reicht es aus, dass Sie die Mit­tei­lung über die Aus­übung des Wi­der­rufs­rechts vor Ab­lauf der Wi­der­rufs­frist ab­sen­den

Fol­gen des Wi­der­rufs

Wenn Sie die­sen Ver­trag wi­der­ru­fen, haben wir Ihnen alle Zah­lun­gen, die wir von Ihnen er­hal­ten haben, ein­schließ­lich der Lie­fer­kos­ten (mit Aus­nah­me der zu­sätz­li­chen Kos­ten, die sich dar­aus er­ge­ben, dass Sie eine an­de­re Art der Lie­fe­rung als die von uns an­ge­bo­te­ne, güns­tigs­te Stan­dard­lie­fe­rung ge­wählt haben), un­ver­züg­lich und spä­tes­tens bin­nen vier­zehn Tagen ab dem Tag zu­rück­zu­zah­len, an dem die Mit­tei­lung über Ihren Wi­der­ruf die­ses Ver­trags bei uns ein­ge­gan­gen ist. Für diese Rück­zah­lung ver­wen­den wir das­sel­be Zah­lungs­mit­tel, das Sie bei der ur­sprüng­li­chen Trans­ak­ti­on ein­ge­setzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde aus­drück­lich etwas an­de­res ver­ein­bart; in kei­nem Fall wer­den Ihnen wegen die­ser Rück­zah­lung Ent­gel­te be­rech­net. Wir kön­nen die Rück­zah­lung ver­wei­gern, bis wir die Waren wie­der zu­rück­er­hal­ten haben oder bis Sie den Nach­weis er­bracht haben, dass Sie die Waren zu­rück­ge­sandt haben, je nach­dem, wel­ches der frü­he­re Zeit­punkt ist.

Sie haben die Waren un­ver­züg­lich und in jedem Fall spä­tes­tens bin­nen vier­zehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Wi­der­ruf die­ses Ver­trags un­ter­rich­ten, an die im Lie­fer­schein an­ge­ge­be­ne An­schrift oder, so­fern die­ser nicht mehr vor­liegt, an ista In­ter­na­ti­o­nal GmbH, Schan­zen­hof 2, 45966 Glad­beck zu­rück­zu­sen­den oder zu über­ge­ben. Der Sen­dung ist eine Kopie des Lie­fer­scheins bei­zu­fü­gen. Die Frist ist ge­wahrt, wenn Sie die Waren vor Ab­lauf der Frist von vier­zehn Tagen ab­sen­den.

Sie tra­gen die un­mit­tel­ba­ren Kos­ten der Rück­sen­dung der Waren. Sie müs­sen für einen et­wa­i­gen Wert­ver­lust der Waren nur auf­kom­men, wenn die­ser Wert­ver­lust auf einen zur Prü­fung der Be­schaf­fen­heit, Ei­gen­schaf­ten und Funk­ti­ons­wei­se der Waren nicht not­wen­di­gen Um­gang mit ihnen zu­rück­zu­füh­ren ist.

Haben Sie ver­langt, dass die Dienst­leis­tun­gen wäh­rend der Wi­der­rufs­frist be­gin­nen soll, so haben Sie uns einen an­ge­mes­se­nen Be­trag zu zah­len, der dem An­teil der bis zu dem Zeit­punkt, zu dem Sie uns von der Aus­übung des Wi­der­rufs­rechts hin­sicht­lich die­ses Ver­trags un­ter­rich­ten, be­reits er­brach­ten Dienst­leis­tun­gen im Ver­gleich zum Ge­samt­um­fang der im Ver­trag vor­ge­se­he­nen Dienst­leis­tun­gen ent­spricht.